Gesetzesgrundlage
Diese Zusammenstellung der Regelungen der StVZO sowie der Regelungen aus anderen Ländern ist nur als Anhaltspunkt gedacht und darf nicht als vollständige Sammlung gesetzlicher Regelungen aufgefasst werden.
In Europa ist grundsätzlich ein Helm der geltenden ECE-Norm anzuraten. Viele Länder verlangen dies zwingend, wie zum Beispiel Italien. Dort ist bei Verstoss mit der Beschlagnahme des Fahrzeugs zu rechnen!
 
Deutschland
StVZO § 35a
Laut StVZO § 35a wird ein spezieller Sitz für Kinder unter 7 Jahren vorgegeben, sowie erreichbare Fußhalterungen und Festhaltemöglichkeiten (Haltegriffe).
Gesetzesauszug:
§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder.

(1) Der Sitz des Fahrzeugfuhrers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs mussen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

/a>(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerung zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.

(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei Doppelsitze ist.

(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen verringern.

(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.

(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tur auch von außen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

 
Die im folgenden aufgeführten Informationen wurden größtenteils
von Kai-Uwe Bevc (www.motorrad-kinder.de) zusammengetragen
und mir freundlicherweise kompakt zur Verfügung gestellt.
 
Belgien
keine besondere Regelung
(mündliche Auskunft der belgischen Botschaft in Berlin)
 
Frankreich
Es ist ein befestigter Kindersitz für Kinder unter 5 Jahren vorgeschrieben.
Ebenso ist ein Schutz der Füsse vor beweglichen Teilen vorgeschrieben.
Ohne Kindersitz müssen Fussrasten und Haltegriffe erreichbar sein.
(code de la route Art. R431-11 externe Quelle)
 
Grossbritannien
Es ist ein sicherer Sitz des Kindes sowie erreichbare Fussrasten vorgeschrieben
(mündliche Auskunft der Grenzpolizei)
 
Italien
Für Kinder gibt es keine besondere Regelungien.
Vorgeschrieben ist jedoch allgemein ein amtlich genehmigter Helm geltender E-Norm.
(Codice dela strada Art. 170 und 171)
 
Luxembourg
Als Sozius ab 12 Jahren
Fussrasten müssen erreichbar sein.
Für Beiwagen keine besondere Regelung
(la législation concernant les deux-roues motorisées, Mise à jour le 18.02.2002, Art. 52)
 
Niederlande
keine besondere Regelung
(Wegenverkeerswet 1994)
 
Österreich
Allgemein: Ab 12 Jahren als Sozius
Im Beiwagen muß der Bootsrand bis in Brusthöhe des Kindes reichen. Bei kleineren Kindern ist ein Kindersitz, bei größeren eine Anschnallmöglichkeit vorgeschrieben. Außerdem muss der Beiwagen über einen Überrollbügel oder eine geschlossene Kabine verfügen
(§ 106 Abs. 12 KFG in der Fassung der 26. Novelle)
 
Schweiz
Die Fussrasten müssen erreichbar sein.
Kinder unter 7 nur mit genehmigten Sitz
Im Beiwagen max 1 Kind unter 7 mit einem Erwachsenen
(Art.63, Abs.1, Art.63, Abs.2)
VRV Art 61, Abs.1 vom 13. Nov. 1962.
Auf Motorrädern darf nur ein Mitfahrer Platz nehmen; er hat rittlings
zu sitzen und muss Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein
Kind unter sieben Jahren darf nur auf behördlich genehmigtem Kindersitz
mitgeführt werden.
 
Spanien
Ab 7 Jahren als Sozius bei den Personensorgeberechtigten.
Sonst ab 12 Jahren
(Q: MOTORRAD 02/2002,6)
 
Tschechien
ab 12 als Sozius


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