Gesetzesauszug: § 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder.
(1) Der Sitz des Fahrzeugfuhrers und sein Betätigungsraum sowie
die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs mussen so angeordnet und beschaffen sein,
dass das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen
Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.
Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und
zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit
Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t
beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen
zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit
Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
/a>(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des
Insassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkmalen der in Absatz 2 genannten
Kraftfahrzeuge gleichzusetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für die hinteren Sitze die Ausrüstung mit
Verankerung zur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengurten.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraftomnibusse, die
sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies
sind Kraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie Kraftomnibusse mit zugelassenen
Stehplätzen im Gang und auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche für zwei
Doppelsitze ist.
(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen so eingebaut
sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren bei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei
Benutzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist und sie die Gefahr von
Verletzungen bei Unfällen verringern.
(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbereiter Airbag
eingebaut ist, dürfen nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht
angebracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem Warnhinweis vor der Verwendung
einer nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem Platz versehen
sein. Der Warnhinweis in Form eines Piktogramms kann auch einen erläuternden Text
enthalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeordnet sein, dass er für eine Person,
die eine nach hinten gerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen will, deutlich
sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Beispiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis
bei geschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter Hinweis auf das
Vorhandensein eines Beifahrerairbags vom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.
(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen
mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme
eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und
durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die
Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.
(10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in und an
Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren
Halt bieten und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klappbare Sitze
und Rückenlehnen, hinter denen sich weitere Sitze befinden und die nach hinten nicht
durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müssen sich in normaler Fahr- oder
Gebrauchsstellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungseinrichtung muss von dem
dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und bei geöffneter Tur auch von außen
einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen sein, dass für die
Insassen Verletzungen nicht zu erwarten sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für Verankerungen
der Sicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von dreirädrigen oder vierrädrigen
Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu
dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
(12) In Kraftfahrzeugen integrierte
Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entsprechen.
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